Aufgaben der Bauinnung Schweinfurt und Haßbergkreis

Aufgabe der Bauinnung ist, die gemeinsamen gewerblichen Interessen ihrer Mitglieder zu fördern.

 

Insbesondere hat sie

1. den Gemeingeist und die Berufsehre zu pflegen

2. ein gutes Verhältnis zwischen Meistern, Gesellen und Lehrlingen anzustreben

3. entsprechend den Vorschriften der Handwerkskammer die Lerhlingsausbildung zu regeln und zu überwachen, sowie für die berufliche Ausbildung der Lehrlinge zu sorgen und ihre charakterlich Entwicklung zu fördern

4. die Gesellenprüfung abzunehmen und hierfür Gesellenprüfungsausschüsse zu errichten, sofern sie von der Handwerkskammer ermächtigt ist

5. das handwerkliche Können der Meister und Gesellen zu fördern; zu diesem Zweck kann sie insbesondere Fachschulen errichten und unterstützen und Lehrgänge veranstalten

6. bei der Verwaltung der Berufsschulen gemäß den bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen mitwirken

7. das Genossenschaftswesen im Handwerk zu fördern

8. über Angelegenheiten der in ihr vertretenen Handwerke den Behörden Gutachten und Auskünfte zu erstatten

9. die sonstigen handwerklichen Organistionen und Einrichtungen in der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen

10. die von der Handwerkskammer innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen

Vorschriften und Anordnungen durchzuführen

 

Die Bauinnung soll:

1. zwecks Erhöhung der Wirtschaftlichkeit der Betriebe ihrer Mitglieder Einrichtungen zur Verbesserung der Arbeitsweise und der Betriebsführung schaffen und fördern;

2. bei der Vergebung öffentlicher Lieferungen und Leistungen die Vergabestellen beraten;

3. das handwerkliche Pressewesen unterstützen;

 

Die Bauinnung kann:

1. zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Innungsmitgliedern und ihren Lehrlingen einen Auschuss bilden (Ausschuss für Lehrlingsstreitigkeiten);

2. Tarifverträge abschließen, soweit und solange solche Verträge nicht durch den Landes-Innungsverband für den Bereich der Handwerksinnung geschlossen sind;

3. für ihre Mitglieder und deren Angehörige Unterstützungskassen für Fälle der Krankheit, des Todes, der Arbeitsunfähigkeit oder sonstiger Bedürftigkeit errichten;

4. bei Streitigkeiten zwischen den Innungsmitgliedern und ihren Auftraggebern aus Antrag vermitteln;

 

Die Bauinnung kann auch sonstige Maßnahmen zur Förderung der gemeinsamen gewerblichen Interessen der Innungsmitglieder durchführen.